In
welchen strafrechtlichen
Fällen
ist das Schiedsamt zuständig?
Das
ist in § 380 Abs. 1 StPO geregelt: Hausfriedensbruch,
Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
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Straftaten |
| Muss
ich wegen dieser Straftaten nicht erst zur Polizei gehen?
Das
müssen Sie nicht. Sie können sich entscheiden, sofort
ein Schiedsamt aufzusuchen, damit Ihre Angelegenheit
unverzüglich bearbeitet wird. Auch wenn die Polizei Ihre
Anzeige annehmen sollte, kann es passieren, dass Ihr Angelegenheit nach
Prüfung durch die Staatsanwaltschaft als Vorgang "ohne
öffentliches Interesse" eingestuft wird und Sie
später auf das Privatklageverfahren verwiesen werden. Das
heißt, jetzt müssen
Sie zum Schiedsamt.
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Polizei? |
In
welchen zivilrechtlichen
Streitigkeiten
kann das Schiedsamt tätig werden?
Es
ist zuständig in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
über vermögensrechtliche Ansprüche, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit der Familien und
Arbeitsgerichte fallen, und
in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wegen Verletzung
der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse und
Rundfunk begangen worden sind.
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Bürgerliche
Streitigkeiten |
| Kann
ich für mein Verfahren Prozesskostenhilfe erwarten?
Nein,
für das kostengünstige Vorverfahren gibt es keine
Prozesskostenhilfe.
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Kosten-
erstattung |
| Was
muss ich beim Besuch des Schiedsamtes mitbringen?
Sie
benötigen Ihren Personalausweis
oder
Ihren Reisepass, um sich auszuweisen. Ggf. bringen Sie als
Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter die Vollmachten,
die Bestallungsurkunde oder die entsprechenden Auszüge aus dem
Handels- oder Vereinsregister mit. Aus der Vollmacht soll zu ersehen
sein, dass Sie zum Abschluß eines Vergleiches berechtigt
sind.
Zusätzlich sind Notizen zum
Sachverhalt sinnvoll:
Was, wann, wer (ladungsfähige Anschrift), wo, womit, Zeugen
usw.
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Notwendige
Unterlagen |
| Welche
Verfahrenskosten werden erhoben?
Das
Verfahren ist denkbar günstig. Die Kosten belaufen sich auf
10,- Euro, bei einem Vergleich ggf. auf 25,- Euro bis 40,- Euro. Dazu
kommen ggf. Schreibgebühren und Auslagen (z.B. Porto,
Dolmetscherkosten u.ä.)
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Ihre Kosten |
| Ich
will mich vorab mit einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann
über mein Problem beraten. Welche Kosten entstehen
für mich?
Das
Schiedsamt wird ehrenamtlich
ausgeübt.
Eine Beratung zu Ihrem Verfahren wird kostenlos
erfolgen. Gebühren werden erst fällig,
wenn das Verfahren förmlich in Gang gesetzt wird.
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Kostenlose
Beratung |
| Die
zuständige Schiedsperson wohnt in einer anderen Stadt. Kann
ich meinen Antrag auch schriftlich stellen?
Gerne!
Ihr Antrag ist nicht formgebunden. Sie können Ihren Antrag an
das Schiedsamt senden und ersparen sich eine Anreise. Geben Sie in
Ihrem Antrag Namen und Anschrift Ihres Gegners an und beschreiben Sie
kurz den Sachverhalt:
Wer - Wann - Wo - Was - Womit - Wodurch? Nach Eingang erhalten Sie eine
Aufforderung, einen Vorschuß für das Verfahren zu
überweisen und dann später eine Einladung zur
Verhandlung.
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Schriftlicher
Antrag |
| Kann
ich mit einem Rechtsanwalt zum Schiedsamt kommen?
Natürlich!
Sie können mit rechtlichem Beistand
durch
einen Anwalt oder durch eine andere Person Ihres Vertrauens zum
Schiedsamt kommen. Auch diese Personen müssen sich ausweisen
können.
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Rechtsanwalt |
| Was
kann ich beim Schiedsamt erreichen?
Wenn
Sie sich mit Ihrem Antragsgegner vergleichen, schließen Sie
vor dem Schiedsamt einen protokollierten
Vergleich (=Vertrag). Forderungen hieraus können Sie
bei Nichterfüllung durch die Gegenpartei vollstrecken
lassen.
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Ergebnis des
Verfahrens |
| Mit
welchen Kosten insgesamt muss ich rechnen?
In
einem Verfahren - ohne Dolmetscher - werden die Gebühren nur
in den wenigsten Fällen die 50,- Euro Grenze
übersteigen. Deshalb wird bei Einleitung des
förmlichen Verfahrens ein Kostenvorschuss
in
dieser Höhe fällig, der selbstverständlich
nach Abschluss des Verfahrens detailliert abgerechnet wird. Nicht
verbrauchte Beträge werden zurückgezahlt.
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Kostenvorschuss
Siehe auch:
Ihre Kosten! |
| Ist
der Vergleich vor dem Schiedsamt unwiderruflich?
Wenn Sie im täglichen Leben einen
Vertrag schließen, so können Sie diesen nicht
einseitig aufheben, es sei denn, besondere Kündigungsfristen
usw. sind vereinbart. Bei dem Vergleich vor dem Schiedsamt handelt es
sich um einen Vertrag, den Sie mit Ihrem Streitpartner
schließen. Er bindet beide Seiten. Wenn zum
Beispiel Zahlungen vereinbart sind, können Sie diese im Wege
der Zwangsvollstreckung einziehen lassen. Sind Sie mit dem von Ihnen
ausgehandelten Vergleich nicht zufrieden, so können Sie erneut
auf Ihren Partner zugehen und versuchen, dessen Einverständnis
zu erzielen. Hierbei ist sicherlich unter Beachtung der gegenseitigen
Interessenlage zu überlegen, was diesem als Ausgleich
angeboten werden kann.
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Folgen eines
Vergleichs |
| Welches
Schiedsamt ist für meinen Fall zuständig?
Falls
Sie ein Schiedsamt benötigen, beachten Sie bitte:
Zuständig
ist das Schiedsamt,
in dessen Bezirk Ihr Antragsgegner wohnt.
Die
Anschrift erfahren Sie bei
- der
Gemeindeverwaltung,
- der
Polizei oder
- beim
Amtsgericht
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Örtliche
Zuständigkeit |
| Wie geht es weiter, wenn der Schlichtungs-
bzw. Einigungsversuch beim Schiedsamt gescheitert ist?
Mit
der Bescheinigung über die Erfolglosigkeit
des Schlichtungsversuches bzw. der Sühnebescheinigung
können Sie nun Klage beim zuständigen
Amtsgericht erheben, falls Sie sich nicht nach der Verhandlung und der
Argumentation der Gegenseite überlegen, davon abzusehen. In
Ihrer Entscheidung sind Sie auch dann noch frei.
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Keine
Einigung? |
| Innerhalb welcher Frist muss nach
Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches die Klage eingereicht werden?
Allgemein
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, die sich je
nach Sachverhalt erheblich unterscheiden können.
Wichtig:
Bei strafrechtlichen Delikten
ist folgendes zu beachten: Soweit die in § 380 Abs. 1 StPO
aufgeführten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind
(Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung, Sachbeschädigung) muss die
antragsberechtigte Person innerhalb einer
Frist von drei Monaten einen
Strafantrag stellen (§77 b StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf
des Tages, an dem sie von der Tat und der Person des Täters
Kenntnis erlangt (§ 77 b Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Lauf der
Frist ruht, wenn ein Schlichtungsantrag bei der Schiedsperson eingeht,
und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung
(§ 77 b Abs. 5 StGB). Wer also nach der
Schlichtungsverhandlung noch einmal nachdenken will, ehe er sich zu
einer Klage entschließt, wird ggf. nicht sofort auf die
Ausstellung einer Sühnebescheinigung bestehen, da diese nur
auf Antrag zu erstellen ist.
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Fristen |
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