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Ablauf eines Streitschlichtungsverfahren

 

Wichtig:
Im Schiedsamt findet das Schlichtungsverfahren auf der persönlichen Bedürfnisebene und nicht auf der juristischen Anspruchsebene statt.

 

Zuständigkeit in zivilen und strafrechlichen Angelegenheiten

Aufgaben in einem Schlichtungsverfahren

 

SCHIEDSPERSON FINDEN UND KONTAKT AUFNEHMEN

Bürgerinnen und Bürger finden die zuständige Schiedsstelle im eigenen Stadtbezirk z. B. über das Bürgerbüro, die Polizeidienststelle, das Amtsgericht oder im Internet auf der Webseite der eigenen Stadt oder Gemeinde. Geben Sie dazu in der Suche z. B. "Schiedsamt" oder "Schiedspersonen" ein. Sie nehmen mit der Schiedsperson telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Kontakt auf. Bei Bedarf wird mit dann mit Ihnen (dem AntragstellerAS) ein Antrag erstellt. Vorher sind die Personalien des Antragstellers und ein Vorschuss von in der Regel 60,00 - 80,00 € an die Schiedsperson zu übergeben oder zu überweisen. Erst dann darf laut Schiedsamtsgesetz ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.

 

SCHIEDSVERFAHREN BEANTRAGEN

Der Antrag umfasst eine kurze Darstellung des auslösenden Streitfalls. Außerdem entält er die Aufforderung des Antragstellers an den Antragsgegner zur Klärung des Konflikts.

 

DAS SCHLICHTUNGGESPRÄCH

Circa zwei Wochen nach Antragstellung findet das Schlichtungsgespräch statt. Die beteiligten Parteien (Antragssteller und Antragsgegner) dürfen mit einem Beistand kommen (Freunde, Bekannte, Zeuge, Rechtsanwalt). Das sollte die Schiedsperson zuvor wissen. Ohne Öffentlichkeit wird der Antrag besprochen und in einem sehr offenen Gespräch eine Konfliktbeilegung vorbereitet. Die Schiedsperson ist dabei neutral und versucht dabei zu helfen, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden.

Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren können bei einem Schlichtungsgespräch auch zurückliegende Vorkommnisse (z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten) ausführlich besprochen und im Vergleichsergebnis berücksichtigt werden.

 

DAS ERGEBNIS UND DIE KOSTEN

Die Parteien bestimmen den Inhalt der gemeinsamen Vereinbarung - dem sogenannten Vergleich. Nach Unterschrift der beteiligten Parteien und der Schiedsperson ist der Vergleich, "wie ein Gerichtsurteil", 30 Jahre vollstreckbar.

Kommt keine Einigung zustande, so erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und kann Privatklage bei Gericht einreichen. Die Kosten des Verfahrens liegen in der Regel zwischen 40,00 € (bei einer Erfollosigkeitsbescheinigung) und 80,00 € (bei einem Vergleich) und können nach Vereinbarung auf die Parteien umgelegt werden. Zu den im Schiedsamtsgesetz festgelegten Gebühren (20,00 € bei Erfolglosigkeitsbescheinigung und 30,00 € bei Vergleich) kommen die Aufwendungen für das Porto von Ladung und anderem Schriftwechsel sowie für Ausdrucke hinzu. Über die Kosten gibt es eine detaillierte Abrechnung.